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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Sozialversicherungsrecht
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 10 SGB X, Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  • 1.natürliche und juristische Personen,
  • 2.Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  • 3.Behörden.

Zu § 10 siehe § 10 SGB X Ziff. 1..


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