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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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SGB X – Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz



§ 61 SGB X, Ergänzende Anwendung von Vorschriften

1 Soweit sich aus den §§ 53 bis § 60 nichts Abweichendes ergibt, gelten die übrigen Vorschriften dieses Gesetzbuches. 2 Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB entsprechend.

Zu § 61 siehe § 61 SGB X.


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