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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
Sozialversicherungsrecht
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 73 SGB XI, Abschluss von Versorgungsverträgen

(1) Der Versorgungsvertrag ist schriftlich abzuschließen.

(2)1 Gegen die Ablehnung eines Versorgungsvertrages durch die Landesverbände der Pflegekassen ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. 2 Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

(3)1 Mit Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1. 1. 1995 ambulante Pflege, teilstationäre Pflege oder Kurzzeitpflege aufgrund von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern erbracht haben, gilt ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Absatz 3 Satz 1 nicht erfüllt und die zuständigen Landesverbände der Pflegekassen dies im Einvernehmen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe (§ 72 Absatz 2 Satz 1) bis zum 30. 6. 1995 gegenüber dem Träger der Einrichtung schriftlich geltend machen. 3 Satz 1 gilt auch dann nicht, wenn die Pflegeeinrichtung die Anforderungen nach § 72 Absatz 3 Satz 1 offensichtlich nicht erfüllt. 4 Die Pflegeeinrichtung hat bis spätestens zum 31. 3. 1995 die Voraussetzungen für den Bestandschutz nach den Sätzen 1 und 2 durch Vorlage von Vereinbarungen mit Sozialleistungsträgern sowie geeigneter Unterlagen zur Prüfung und Beurteilung der Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit gegenüber einem Landesverband der Pflegekassen nachzuweisen. 5 Der Versorgungsvertrag bleibt wirksam, bis er durch einen neuen Versorgungsvertrag abgelöst oder gemäß § 74 gekündigt wird.

Satz 3 eingefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl. I S. 830), bisherige Sätze 3 und 4 wurden Sätze 4 und 5.

(4) Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der für die Vorlage der Unterlagen nach Satz 3 maßgebliche Zeitpunkt der 30. 9. 1995 und der Stichtag nach Satz 2 der 30. 6. 1996 ist.


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