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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - [SGB XI]
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SGB XI – Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeversicherung



§ 92b SGB XI, Integrierte Versorgung

§ 92b eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl. I S. 378).

(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140a Absatz 3 Satz 1 SGB V Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.

Absatz 1 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

(2)1 In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln. 2 Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, § 85 und § 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich sind. 3 In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen. 4 Soweit Pflegeeinrichtungen durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85 und § 89). 5 § 140a Absatz 2 Satz 1 bis 3 SGB V gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse entsprechend.

Satz 5 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).

(3)§ 140a Absatz 4 SGB V gilt für die Teilnahme der Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend.

Absatz 3 geändert durch G vom 16. 7. 2015 (BGBl. I S. 1211).


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