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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - [SGB XII]
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SGB XII – Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe



§ 76 SGB XII, Inhalt der Vereinbarungen

§ 76 neugefasst durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).

(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem 7. bis 9. Kapitel sind zu regeln:

  • 1.Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie
  • 2.die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:

  • 1.die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers,
  • 2.der zu betreuende Personenkreis,
  • 3.Art, Ziel und Qualität der Leistung,
  • 4.die Festlegung der personellen Ausstattung,
  • 5.die Qualifikation des Personals sowie
  • 6.die erforderliche sächliche Ausstattung.

(3)1 Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus

  • 1.der Grundpauschale für Unterkunft und Verpflegung,
  • 2.der Maßnahmepauschale sowie
  • 3.einem Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag).
2 Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. 3 Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. 4 Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

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