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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 103 SGG, [Untersuchungsgrundsatz]

1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2 Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.


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