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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 189 SGG, [Verzeichnis der Gebühren, Feststellung der Gebührenschuld]

(1)1 Die Gebühren für die Streitsachen werden in einem Verzeichnis zusammengestellt. 2 Die Mitteilung eines Auszugs aus diesem Verzeichnis an die nach § 184 Absatz 1 Gebührenpflichtigen gilt als Feststellung der Gebührenschuld und als Aufforderung, den Gebührenbetrag binnen eines Monats an die in der Mitteilung angegebene Stelle zu zahlen.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2)1 Die Feststellung erfolgt durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. 2 Gegen diese Feststellung kann binnen eines Monats nach Mitteilung das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.


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