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StGB – Strafgesetzbuch

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StGB – Strafgesetzbuch



§ 28 StGB, Besondere persönliche Merkmale

(1) Fehlen besondere persönliche Merkmale (§ 14 Absatz 1), welche die Strafbarkeit des Täters begründen, beim Teilnehmer (Anstifter oder Gehilfe), so ist dessen Strafe nach § 49 Absatz 1 zu mildern.

(2) Bestimmt das Gesetz, dass besondere persönliche Merkmale die Strafe schärfen, mildern oder ausschließen, so gilt das nur für den Beteiligten (Täter oder Teilnehmer), bei dem sie vorliegen.


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