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§ 54 StGB, Bildung der Gesamtstrafe

(1)1 Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. 2 In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. 3 Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2)1 Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. 2 Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen 15 Jahre und bei Geldstrafe 720 Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.


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