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UStG – Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuergesetz (UStG)
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UStG – Umsatzsteuergesetz



§ 20 UStG, Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

1 Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, dass ein Unternehmer,

  • 1.dessen Gesamtumsatz (§ 19 Absatz 2) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800 000 EUR betragen hat, oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 27. 3. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) und G vom 2. 12. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) (1. 1. 2025).

  • 2.der von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen, nach § 148 AO befreit ist, oder
  • 3.soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 1 EStG ausführt, oder
  • Nummer 3 geändert durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

  • 4.der eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, soweit er nicht freiwillig Bücher führt und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse macht oder hierzu gesetzlich verpflichtet ist,
  • Nummer 4 angefügt durch G vom 16. 12. 2022 (BGBl. I S. 2294).

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Absatz 1 Satz 1), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. Erstreckt sich die Befreiung nach Satz 1 Nummer 2 nur auf einzelne Betriebe des Unternehmers und liegt die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 1 nicht vor, so ist die Erlaubnis zur Berechnung der Steuer nach den vereinnahmten Entgelten auf diese Betriebe zu beschränken. 2 Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.

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