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§ 25f UStG, Versagung des Vorsteuerabzugs und der Steuerbefreiung bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung
(1) Sofern der Unternehmer wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit der von ihm erbrachten Leistung oder seinem Leistungsbezug an einem Umsatz beteiligt, bei dem der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs im Sinne des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens im Sinne der §§ 26a, § 26c einbezogen war, ist Folgendes zu versagen:
1.die Steuerbefreiung nach § 4 Nummer 1 Buchstabe b in Verb. mit § 6a,
2.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,
3.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
4.der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4.
Absatz 1 geändert durch G vom 21. 12. 2020 (BGBl. I S. 3096).
(2)§ 25b Absatz 3 und 5 ist in den Fällen des Absatzes 1 nicht anzuwenden.
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