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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 18 VVG, Abweichende Vereinbarungen

Von § 3 Absatz 1 bis 4, § 5 Absatz 1 bis 3, den §§ 6 bis § 9 und § 11 Absatz 2 bis 4, § 14 Absatz 2 Satz 1 und § 15 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.


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