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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 22 VVG, Arglistige Täuschung

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.


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