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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 115 VVG, Direktanspruch

(1)1 Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

  • 1.wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach § 1 PflVG oder nach § 3 AuslPflVG bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
  • Nummer 1 geändert durch G vom 11. 4. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119).

  • 2.wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
  • 3.wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
2 Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Absatz 1 bis 4. 3 Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. 4 Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2)1 Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. 2 Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach 10 Jahren von dem Eintritt des Schadens an. 3 Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. 4 Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.


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