§ 53 EStDV, Anschaffungskosten bestimmter Anteile an Kapitalgesellschaften
1 Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die vor dem 21. 6. 1948 erworben worden sind, sind als Anschaffungskosten im Sinne des § 17 Absatz 2 des Gesetzes die endgültigen Höchstwerte zugrunde zu legen, mit denen die Anteile in eine steuerliche Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark auf den 21. 6. 1948 hätten eingestellt werden können; bei Anteilen, die am 21. 6. 1948 als Auslandsvermögen beschlagnahmt waren, ist bei Veräußerung vor der Rückgabe der Veräußerungserlös und bei Veräußerung nach der Rückgabe der Wert im Zeitpunkt der Rückgabe als Anschaffungskosten maßgebend. 2 Im Land Berlin tritt an die Stelle des 21. 6. 1948 jeweils der 1. 4. 1949; im Saarland tritt an die Stelle des 21. 6. 1948 für die in § 43 Absatz 1 Ziff. 1 des Gesetzes über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland vom 30. 6. 1959 (BGBl. I S. 339) bezeichneten Personen jeweils der 6. 7. 1959.
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