§ 5a AKI-RL, Übergangsregelung zur Potenzialerhebung
1 Abweichend von der in § 5 Absatz 1 Satz 1 unbedingten Vorgabe zur Potenzialerhebung vor jeder Verordnung gilt befristet bis zum 30. 6. 2025, dass eine Potenzialerhebung vor jeder Verordnung durchgeführt werden soll. 2 Für den Fall, dass eine Erhebung nicht durchgeführt wurde, hat die Verordnerin oder der Verordner darauf hinzuwirken, dass die unterbliebene Potenzialerhebung in naher Zukunft, spätestens jedoch bis zum 30. 6. 2025, erfolgt. 3 Hierzu ist durch die Verordnerin oder den Verordner auf dem Verordnungsvordruck die Begründung der Nichterhebung zu dokumentieren und anzugeben, ob und wenn ja für welchen Zeitpunkt ein Termin für die Potenzialerhebung vereinbart werden konnte. 4 Die Regelungen in § 10 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
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