§ 12 SI-RL, Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
1 Der Gemeinsame Bundesausschuss kann von den Empfehlungen der STIKO mit besonderer Begründung abweichen. 2 Abweichungen von den Empfehlungen der STIKO werden in Anlage 1 zu dieser Richtlinie aufgeführt.
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