§ 60 BMV-Ä, Verstöße gegen vertragsärztliche Pflichten, Disziplinarverfahren
(1) Bei Disziplinarverfahren wegen Verstoßes gegen vertragsärztliche Pflichten finden die Disziplinarordnungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (§ 81 Absatz 5 SGB V) Anwendung.
(2)1 Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet in Fällen, in denen auf Anregung einer Krankenkasse oder eines Verbandes der Krankenkassen gegen einen Vertragsarzt wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, die Krankenkasse oder deren Verband über die Einleitung und über das Ergebnis des Verfahrens. 2 Die Kassenärztliche Vereinigung unterrichtet die Verbände auch über Disziplinarmaßnahmen, die von ihr beantragt worden sind, soweit das Verhältnis des Vertragsarztes zu den Krankenkassen berührt wird.
(3)1 Die Befragung von Versicherten durch eine Krankenkasse in Bezug auf die Behandlung durch einen Vertragsarzt ist zulässig, wenn die notwendige Aufklärung des Sachverhaltes ohne eine Befragung nicht möglich ist. 2 Die Krankenkasse soll dies der Kassenärztlichen Vereinigung vor einer Befragung mitteilen. 3 Bei der Befragung ist darauf zu achten, dass sie gezielt und individualisiert erfolgt und dass durch Form und Art der Befragung Ansehen und Ruf des Vertragsarztes nicht geschädigt werden. 4 Eine ausschließlich fernmündliche Befragung ist unzulässig. 5 Die Kassenärztliche Vereinigung wird über das Ergebnis der Befragung unterrichtet. 6 Diese unterrichtet in geeigneter Weise den Vertragsarzt. 7 Das Nähere regeln die Partner der Gesamtverträge.
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