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Die Verlautbarung hat ua folgenden Inhalt: |
| "1 Allgemeines |
| Ein Beitragsbescheid über Versicherungspflicht, Versicherungsfreiheit oder eine nicht bestehende Versicherungspflicht stellt in der Regel einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung dar, der als begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 Abs. 3 SGB X grundsätzlich nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden kann. Nach Ablauf von zwei Jahren kann ein solcher Verwaltungsakt nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB X aufgehoben werden. |
| Der Träger der Rentenversicherung kann im Rahmen der Betriebsprüfung, die allgemein nur alle vier Jahre stattfindet, somit einen von der Einzugsstelle vor mehr als zwei Jahren erlassenen (fehlerhaften) begünstigenden Verwaltungsakt mit Dauerwirkung in der Regel nicht mehr aufheben. |
| Der durch den Beitragsbescheid beschwerte Fremdversicherungsträger ist aber befugt, den Verwaltungsakt anzufechten, um dessen Rücknahme nach Maßgabe des § 49 SGB X zu erwirken. |
| Die Anfechtungsfristen laufen für jeden Beteiligten - Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherungsträger - gesondert von der Bekanntgabe des Bescheides bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheides an (vgl. Urteile des Bundessozialgerichts vom 1.7.1999 - B 12 KR 2/99 R - m.w.N., USK 9939). Für die den Beteiligten mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegebenen Beitragsbescheide gilt eine Anfechtungsfrist von einem Monat. Bei Erlass eines nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides, der den Beteiligten zu unterschiedlichen Zeiten bekannt gegeben, aber noch innerhalb der Jahresfrist angefochten wird, ist § 49 SGB X anzuwenden. Allerdings unterliegt der den Verwaltungsakt erlassende Versicherungsträger nach Meinung des Bundessozialgerichts grundsätzlich der Pflicht, seinen Beitragsbescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und allen Beteiligten gleichzeitig bekannt zu geben, um Unsicherheiten unter den Beteiligten, vor allem beim Arbeitgeber, in Grenzen zu halten. Sofern dies nicht geschieht, können Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers in Frage kommen, wenn später Beiträge nachgefordert werden und anschließend auf Grund von § 28g SGB IV die Arbeitnehmeranteile nicht mehr einbehalten werden können. |
| … |
| 3 Bekanntgabe des Beitragsbescheides gegenüber dem betroffenen Fremdversicherungs-
träger |
| Ein Beitragsbescheid kann von dem Fremdversicherungsträger nur dahingehend überprüft werden, ob der Bescheid in sich logisch und richtig ist. Ob ein Beitragsbescheid der tatsächlichen Sach- und Rechtslage entspricht, könnte der Fremdversicherungsträger nur dann prüfen, wenn ihm alle zur Entscheidungsfindung notwendigen Unterlagen übersandt würden und er ggf. ergänzende Ermittlungen zum Sachverhalt vornähme. Zu solchen ergänzenden Ermittlungen sind die Rentenversicherungsträger im Beitragsverfahren aber nur im Rahmen der Betriebsprüfung und die Bundesanstalt für Arbeit überhaupt nicht ermächtigt. |
| Auf Grund der Zuständigkeitszuweisungen und Ermächtigungsnormen im Beitragsrecht gilt deshalb folgender Grundsatz: |
| Der einen Beitragsbescheid erlassende Versicherungsträger übersendet dem beteiligten Fremdversicherungsträger - ungeachtet des § 37 Abs. 1 SGB X - diesen Bescheid nur dann, wenn |
| - | dies im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben ist oder |
| - | die Übersendung auf Grund der Rechtsstellung des Fremdversicherungsträgers (als Einzugsstelle oder Prüfinstitution) erforderlich ist oder |
| - | der Fremdversicherungsträger, der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. |
| Gegenüber dem Fremdversicherungsträger soll grundsätzlich keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt werden. |
| … |
| 3.2 Übersendung von Beitragsbescheiden an den Träger der Rentenversicherung |
| Die Einzugsstelle übersendet dem Träger der Rentenversicherung eine Mehrfertigung des Beitragsbescheides nur dann, wenn |
| - | der Bescheid von der in gemeinsamen Verlautbarungen, Rundschreiben, Grundsätzen oder Niederschriften vertretenen Auffassung des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger abweicht
oder |
| - | der zuständige Rentenversicherungsträger im Einzelfall bzw. zu besonderen Fallgestaltungen die Übersendung verlangt oder |
| - | der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer die Übersendung im Einzelfall ausdrücklich verlangt. |
| … |
| Die Übersendung soll zeitgleich mit der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden. |
| 4 Abstimmung der Rechtsauffassung unter den Versicherungsträgern vor Erteilung eines
Beitragsbescheides |
| In besonders schwierigen Fällen (Ausnahmefällen), in denen nach umfassender Sachaufklärung durch den für die Entscheidung zuständigen Versicherungsträger |
| - | zur versicherungsrechtlichen Beurteilung unterschiedliche Auffassungen vermutet werden (z.B. weil nach dem Sachverhalt die Kriterien für eine selbständige Tätigkeit und eine abhängige Beschäftigung in etwa gleichgewichtig erfüllt sind)
und |
| - | auf Versicherungsfreiheit oder eine nicht bestehende Versicherungspflicht entschieden werden soll, |
| kann die Einzugsstelle bzw. der Rentenversicherungsträger vor der Erteilung des Beitragsbescheides eine mit dem beteiligten Fremdversicherungsträger abgestimmte Entscheidung herbeiführen. Im Abstimmungsverfahren sollen dem Fremdversicherungsträger der Entwurf des beabsichtigten Beitragsbescheides und die entscheidungsbegründenden Unterlagen in Ablichtung zur Stellungnahme vorgelegt werden. |
| Zuständiger Fremdversicherungsträger ist |
| - | die Einzugsstelle, die zuletzt bzw. aktuell gewählt wurde oder die kraft Gesetzes zuständig ist (§ 28i SGB IV) |
| - | der für die Prüfung des Arbeitgebers verantwortliche Rentenversicherungsträger, |
| - | das Landesarbeitsamt, in dessen Bezirk die Stelle (z.B. Geschäftsstelle der Einzugsstelle) ihren Sitz hat, die den Beitragsbescheid erlassen will. |
| … |
| 5 Anfechtung von Beitragsbescheiden durch den Fremdversicherungsträger |
| Die Fremdversicherungsträger verzichten auf die Anfechtung von (fehlerhaften) Beitragsbescheiden, die |
| - | gegenüber dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bereits bestandskräftig geworden sind |
| | und |
| - | dem Fremdversicherungsträger gemäß dieser Verlautbarung nicht zu übersenden waren. |
| Dies gilt sowohl für die mit als auch für die ohne Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Beitragsbescheide. |
| Der allgemeine Anfechtungsverzicht erstreckt sich somit nicht auf Beitragsbescheide, die dem Fremdversicherungsträger entgegen Abschnitt 3.1 bis 3.3 nicht oder im Wesentlichen nicht zeitgleich übersandt wurden. Der allgemeine Anfechtungsverzicht erstreckt sich auch nicht auf Fälle, in denen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer den Fremdversicherungsträger zur Anfechtung des ihm gegenüber bestandskräftigen Beitragsbescheides veranlasst." |