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    BVerfG 13.12.2024 - 2 BvE 9/24 - Verwerfung (A-limine-Abweisung) einer Organklage bzgl der Unterschriftenquoren für Wahlvorschläge zur Bundestagswahl 2025 - Unzulässigkeit des Antrags wegen Verfristung - Tenorbegründung

    Normen

    Artikel 38, § 64 Abs 3 BVerfGG, § 20 Abs 2 S 3 BWahlG, § 27 Abs 1 S 2 BWahlG

    Tenor

    1. Der Antrag wird verworfen, weil er unzulässig ist. Er wahrt schon die Antragsfrist des § 64 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz nicht. Auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 10. Dezember 2024 im Verfahren 2 BvQ 73/24 (Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz) wird Bezug genommen. Das Antragsvorbringen gebietet keine davon abweichende Bewertung.

    2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird damit gegenstandslos.


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