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Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
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2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 4.1.3.2. RS 2022/06, Arbeitsunfähigkeit während der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung

(1) Mit § 47 Absatz 2 Satz 4 SGB V stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Versicherten Krankengeld nur auf der Basis des tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelts erhalten. Wurde darüber hinaus Arbeitsentgelt "erarbeitet", welches jedoch nicht ausgezahlt, sondern für Zeiten einer Freistellung angespart wird, bleibt dieses bei der Ermittlung des Regelentgelts unberücksichtigt. Maßgebend ist ausschließlich das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt. In Fällen flexibler Arbeitszeitgestaltung gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht; diese weicht in aller Regel von der vertraglich vereinbarten — tatsächlichen — Arbeitszeit ab.

Beispiel 80: AU-Beginn während des Arbeitszeitmodells

Es ist folgendes Arbeitszeitmodell vereinbart:

volle Arbeitsleistung1. 1. bis 30. 6.
bezahlte Freistellungsphase1. 7. bis 31. 12.
Wöchentliche Arbeitszeit40 Stunden
Bemessungsmonat184 Arbeitsstunden
Stundenlohn16 EUR

Während der Arbeitsphase werden lediglich 50  v. H. des "erarbeiteten" Arbeitsentgelts ausgezahlt, weitere 50  v. H. werden für die Vergütung der arbeitsfreien Phase angespart.

"erarbeitetes" Bruttoarbeitsentgelt (16 EUR x 184 Std.)2 944 EUR
ausgezahlt werden 50  v. H. (16 EUR x 92 Std.)1 472 EUR
beitragspflichtig1 472 EUR
Arbeitsunfähigkeit ab24. 6.
Krankengeldzahlung (fiktiv) ab5. 8.

Ergebnis:

Das Regelentgelt ist aus 1 472 EUR zu berechnen:
(1 472 EUR x 20 Std.) : (92 Std. x 7) = 45,71 EUR Regelentgelt

Das Nettoarbeitsentgelt wird in gleicher Weise ermittelt.

Für den Zeitraum 24. 6. bis 30. 6. leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung. Ab Eintritt der arbeitsfreien Phase (1. 7. bis 31. 12.) ruht der Anspruch auf Krankengeld.

(2) Das ausgezahlte Arbeitsentgelt ist bis zur vollen kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtig. Daher ist das Höchstregelentgelt (im Jahre 2019 = 151,25 EUR) ebenfalls im vollen Umfang maßgebend.

(3) Diese Regelentgeltberechnung gilt auch, wenn die Arbeitsunfähigkeit zeitgleich mit oder nach dem Beginn der flexiblen Arbeitszeitregelung eintritt und noch kein abgerechneter Entgeltabrechnungszeitraum im Sinne des § 47 Absatz 2 SGB V vorliegt.

Beispiel 81: AU-Beginn mit Beginn des Arbeitszeitmodells

Analog Beispiel 80, jedoch

Arbeitsunfähigkeit ab1. 1.
Krankengeldzahlung ab12. 2.

Ergebnis:

Entgeltfortzahlung wird durch den Arbeitgeber vom 1. 1. bis zum 11. 2. auf Grundlage des um 50  v. H. reduzierten Arbeitsentgelts gewährt. Ab 12. 2. ist Krankengeld auf Basis des um 50  v. H. reduzierten Arbeitsentgelts zu berechnen und zu zahlen.


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