Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 6

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld nach § 44 SGB V, § 44b SGB V, zum Verletztengeld nach § 45 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 SGB XIV [RS 2022/06]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 6



Ziff. 8.2. RS 2022/06, Elternzeit

(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht für die Zeit, in der Versicherte Elternzeit nach dem BEEG in Anspruch nehmen (§ 49 Absatz 1 Nummer 2 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht jedoch dann nicht, wenn

  • -die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder
  • -das Krankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Ausübung einer nach § 15 Absatz 4 BEEG zulässigen versicherungspflichtigen Beschäftigung während der Elternzeit erzielt wurde.

(2) Sofern Mutterschaftsgeld während einer Elternzeit bezogen wird, siehe Ziff. 8.3..


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.