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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz

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GVG – Gerichtsverfassungsgesetz



§ 17 GVG

(1)1 Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. 2 Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2)1 Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. 2 Artikel 14 Absatz 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 GG bleiben unberührt.


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