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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - [SGB V]
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SGB V – Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung



§ 326 SGB V, Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung 1

Anbieter von Betriebsleistungen oder von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur müssen über die nach § 323 Absatz 2 und § 325 Absatz 1 erforderliche Zulassung oder über die nach § 327 Absatz 2 Satz 1 erforderliche Bestätigung verfügen, bevor sie die Telematikinfrastruktur nutzen.

§ 326 eingefügt durch G vom 14. 10. 2020 (BGBl. I S. 2115).

1 Die Bezeichnung "§ 326" wurde durch den Gesetzgeber mehrfach vergeben.


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