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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - [SGB VII]
Sozialversicherungsrecht
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SGB VII – Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung



§ 131 SGB VII, Zuständigkeit für Hilfs- und Nebenunternehmen

(1)1 Umfasst ein Unternehmen verschiedenartige Bestandteile (Hauptunternehmen, Nebenunternehmen, Hilfsunternehmen), die demselben Rechtsträger angehören, ist der Unfallversicherungsträger zuständig, dem das Hauptunternehmen angehört. 2 § 129 Absatz 4 bleibt unberührt.

Satz 1 geändert durch G vom 5. 8. 2010 (BGBl. I S. 1127). Satz 2 angefügt durch G vom 5. 12. 2012 (BGBl. I S. 2447).

(2)1 Das Hauptunternehmen bildet den Schwerpunkt des Unternehmens. 2 Hilfsunternehmen dienen überwiegend den Zwecken anderer Unternehmensbestandteile. 3 Nebenunternehmen verfolgen überwiegend eigene Zwecke.

(3) Absatz 1 gilt nicht für

  • 1.Neben- und Hilfsunternehmen, die Seefahrt betreiben, welche über den örtlichen Verkehr hinausreicht,
  • 2.1 landwirtschaftliche Nebenunternehmen mit einer Größe von mehr als 5 Hektar, Friedhöfe sowie Nebenunternehmen des Wein-, Garten- und Tabakbaus und anderer Spezialkulturen in einer Größe von mehr als 0,25 Hektar. 2 Die Unfallversicherungsträger können eine abweichende Vereinbarung für bestimmte Arten von Nebenunternehmen oder für bestimmte in ihnen beschäftigte Versichertengruppen treffen.

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