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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe

Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII)
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SGB VIII – Sozialgesetzbuch Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe



§ 98 SGB VIII, Zweck und Umfang der Erhebung

(1) Zur Beurteilung der Auswirkungen der Bestimmungen dieses Buches und zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen über

  • 1.Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen,
  • 1a.Kinder in den Klassenstufen 1 bis 4,
  • Nummer 1a eingefügt durch G vom 2. 10. 2021 (BGBl. I S. 4602).

  • 2.Kinder und tätige Personen in öffentlich geförderter Kindertagespflege,
  • 3.Personen, die mit öffentlichen Mitteln geförderte Kindertagespflege gemeinsam oder aufgrund einer Erlaubnis nach § 43 Absatz 3 Satz 3 in Pflegestellen durchführen, und die von diesen betreuten Kinder,
  • 4.die Empfänger
    • a)der Hilfe zur Erziehung,
    • b)der Hilfe für junge Volljährige und
    • c)der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche,
  • 5.Kinder und Jugendliche, zu deren Schutz vorläufige Maßnahmen getroffen worden sind,
  • 6.Kinder und Jugendliche, die als Kind angenommen worden sind,
  • 7.Kinder und Jugendliche, die unter Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft oder Beistandschaft des Jugendamts stehen,
  • 8.Kinder und Jugendliche, für die eine Pflegeerlaubnis erteilt worden ist,
  • 9.Maßnahmen des Familiengerichts,
  • 10.Angebote der Jugendarbeit nach § 11 sowie Fortbildungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeiter anerkannter Träger der Jugendhilfe nach § 74 Absatz 6,
  • 11.die Träger der Jugendhilfe, die dort tätigen Personen und deren Einrichtungen mit Ausnahme der Tageseinrichtungen,
  • Nummer 11 neugefasst durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

  • 12.die Ausgaben und Einnahmen der öffentlichen Jugendhilfe sowie
  • Nummer 12 geändert durch G vom 3. 6. 2021 (BGBl. I S. 1444).

  • 13.Gefährdungseinschätzungen nach § 8a
als Bundesstatistik durchzuführen.

(2) Zur Verfolgung der gesellschaftlichen Entwicklung im Bereich der elterlichen Sorge sind im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik auch laufende Erhebungen über Sorgeerklärungen durchzuführen.


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