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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 93 SVG, Krankheits- und Gewahrsamszeiten

Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr

  • 1.insgesamt länger als 3 Monate in einem Gewahrsam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verb. mit § 9 HHG in der bis zum 28. 12. 1991 geltenden Fassung) oder
  • 2.aufgrund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, § 92 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Gewahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehandlung
befunden hat.

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