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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 104 SVG, Dienstbezüge

1 Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und § 19 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 BBesG sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. 2 Zu den Dienstbezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. 3 Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbezüge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.


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