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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 609 ZPO, Rechtsmittelschrift

§ 609 eingefügt durch G vom 7. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 302) (1. 4. 2025).

(1) Rechtsmittelschriften gegen Entscheidungen in Verfahren, die in englischer Sprache geführt worden sind, sind in englischer Sprache einzureichen.

(2)1 In Verfahren vor dem Bundesgerichtshof gilt Absatz 1 nur, wenn ein Antrag nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GVG gestellt wird. 2 Wird der Antrag abgelehnt, ist die Rechtsmittelschrift auf Anforderung des Gerichts in deutscher Sprache nachzureichen.


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