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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 800a ZPO, Vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek

(1) Die Vorschriften der §§ 799, § 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.

(2) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Absatz 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.


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