Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1109 ZPO, Anträge nach den Artikeln 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007; Vollstreckungsabwehrklage

(1)1 Auf Anträge nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Absatz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 2 Auf Anträge nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist § 1084 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(2)§ 1086 gilt entsprechend.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.