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Rundschreiben

1988 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Gesundheits-Reformgesetz - GRG; hier: leistungsrechtliche Vorschriften [RS 1988/01]
Sozialversicherungsrecht
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1988 - Rundschreiben Nr. 1



§ 40 SGB V Ziff. 12. RS 1988/01, Subsidiäre Leistungszuständigkeit der Krankenkasse

(1) Die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherung (vgl. [§ 9 SGB VI]). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Rentenversicherungs kann sich ggf. auch aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ergeben.

(2) Die Abgrenzung der Leistungszuständigkeit zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung ist in § 11 Absatz [5] SGB V geregelt.

(3) . . .

(4) Ausgenommen von der Subsidiaritätsregelung sind Maßnahmen nach [§ 31 SGB VI], z. B. Krebsnachsorge-Kuren und Kinderheilbehandlungen. Der Leistungsanspruch gegenüber einem Rentenversicherungsträger besteht gleichberechtigt neben dem Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse.


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