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Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Ziff. 5.4. RS 2024/03, Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer
Die nachfolgende Tabelle beschränkt sich auf die wesentlichen Personenkreise, die einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Eine Höchstanspruchsdauer gilt nur für den Anspruch auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung nach § 45 Absatz 1 SGB V (siehe Ziff. 5.3.1.).
Tabelle 2 — Anspruch auf Kinderkrankengeld und Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer
Sachverhalt
Anspruch auf Kinderkrankengeld
Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer
Erläuterung
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer . . .
Arbeitgeber stellt für den . . .
ja
nein
Anspruch besteht, ruht jedoch wegen Fortzahlung des Arbeitsentgelts; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer
. . . arbeitet am Freistellungstag noch teilweise
. . . restlichen Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei
Anspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet
. . . arbeitet am Freistellungstag nicht (mehr)
. . . gesamten Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei
ja
ja
Anspruch besteht, ruht jedoch, da Arbeitsentgelt fortgezahlt wird; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet
. . . gesamten Arbeitstag unbezahlt frei
ja
ja
Anspruch besteht in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet
Beschäftigungsverhältnis endet
Anspruch endet mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnisses
nach Ende Beschäftigungsverhältnis nicht mehr
Nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällt kein Arbeitsentgelt wegen der Erkrankung des Kindes aus, damit besteht kein Anspruch und folglich keine Anrechnung als Anspruchstag
Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst) sowie Künstlerinnen/Künstler und Publizierende
tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des Kindes
ja
ja
Anspruch in Höhe von 70 % des erzielten regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, es wird ein Anspruchstag angerechnet
kein tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des Kindes
ja
ja
Anspruch besteht in Höhe von 0 EUR, kommt jedoch nur zum Tragen, wenn ein Antrag gestellt wird — dann Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer, ansonsten keine Anrechnung
Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst)
ja
ja
Anspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet
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