§ 102 SGB X Ziff. 2. RS 1983/02, Vorleistungen im Verhältnis zur Sozialhilfe
Soweit die Träger der Krankenversicherung Vorleistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften erbringen, wird hierfür im Allgemeinen § 43 SGB I als Rechtsgrundlage in Betracht kommen. Im Verhältnis zur Sozialhilfe werden die Krankenkassen jedoch nur im besonderen Ausnahmefall zur Vorleistung verpflichtet sein (BSG, Urteil vom 14. 12. 1982 — 8 RK 31/81 (USK 82150)); im Allgemeinen wird vielmehr der Sozialhilfeträger aufgrund gesetzlicher Pflicht eintreten, wenn der Hilfebedürftige die erforderliche Hilfe von anderen nicht erhält . . .
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