Ergibt sich aus den Angaben der Erstattungsberechtigten, dass gleichrangige Erstattungsansprüche bestehen, so ist die Höhe des dem einzelnen Erstattungsberechtigten zustehenden Erstattungsbetrages von dem Erstattungspflichtigen unter Beachtung von § 106 Absatz 2 SGB X festzustellen. Bel der Bestimmung des jeweiligen Anteils ist dabei in den Fällen der §§ 103 bis § 105 SGB X von dem Erstattungsanspruch, nicht aber von den tatsächlichen Leistungsaufwendungen des Erstattungsberechtigten auszugehen.
Beispiel
Erstattungsansprüche
Leistungsträger A
900 [EUR]
Leistungsträger B
600 [EUR]
zusammen
1 500 [EUR]
Erstattungsleistung
1 000 [EUR]
Anteil für Leistungsträger A
900 [EUR] x 1 000 [EUR] : 1 500 [EUR]
600 [EUR]
Anteil für Leistungsträger B
600 [EUR] x 1 000 [EUR] : 1 500 [EUR]
400 [EUR]
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