Nummer 2 geändert durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
3.weitere Leistungen (§ 6a).
Nummer 3 angefügt durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
2 Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.
Satz 2 neugefasst und Satz 3 gestrichen durch G vom 23. 12. 2016 (BGBl. I S. 3234).
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