Category Image
Verordnungen

FAVO – Festbetrags-Anpassungsverordnung

Verordnung zur Anpassung von Arzneimittel-Festbeträgen (Festbetrags-Anpassungsverordnung - FAVO)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

FAVO – Festbetrags-Anpassungsverordnung



§ 1 FAVO, [Anpassung der Arzneimittel-Festbeträge]

1 Für die in der Anlage mit den Teilen A, B und C aufgeführten Arzneimittelgruppen nach § 35a Absatz 6 SGB V werden aufgrund der Vorgaben des § 35a Absatz 2 SGB V die Festbeträge für die jeweilige Standardpackung gemäß den in der Anlage festgesetzten Geldbeträgen angepasst. 2 Für Arzneimittel, die nicht der Standardpackung entsprechen, ergibt sich der Festbetrag in Deutscher Mark durch Multiplikation des Festbetrages der Standardpackung mit dem Ergebnis der in der Anlage genannten gruppenspezifischen Regressionsgleichung. 3 Die angepassten Festbeträge gelten für alle Arzneimittel, die von der jeweiligen Gruppenbeschreibung der Anlage erfasst werden.


Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.