(1) Diese Richtlinie bestimmt das Nähere zur Definition von schwerwiegenden chronischen Krankheiten und Ausnahmen gemäß § 62 Absatz 1 Satz 5 und 8 in Verb. mit § 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V.
Absatz 1 geändert durch Beschluss vom 19. 7. 2007 (BAnz. Nr. 198, S. 7 821), 20. 12. 2007 (BAnz. 2008 Nr. 47, S. 1 094) und 17. 11. 2017 (BAnz. AT 5. 3. 2018 B4).
(2) Die Feststellung, dass Versicherte an einer schwerwiegenden chronischen Krankheit im Sinne der Richtlinie leiden, wird durch die Krankenkasse getroffen.
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