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Rundschreiben

1994 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum PflegeVG; Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht [RS 1994/01]
Sozialversicherungsrecht
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1994 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. E.2.2. RS 1994/01, Höhe des Beitragszuschusses

(1) Als Zuschuss ist der Betrag zu zahlen, der als Arbeitgeberanteil nach § 58 SGB XI zu zahlen wäre. Sofern der Beschäftigungsort des Arbeitnehmers in einem Bundesland liegt, das keinen Feiertag abgeschafft hat, besteht kein Anspruch auf einen Zuschuss.

(2) Für den Fall, dass innerhalb desselben Zeitraums mehrere Beschäftigungsverhältnisse bestehen (Mehrfachbeschäftigte), trifft § 61 Absatz 1 Satz 2 SGB XI eine Regelung. Danach sind die beteiligten Arbeitgeber anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der jeweiligen Arbeitsentgelte zur Zahlung des Beitragszuschusses verpflichtet.


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