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Grundsätze

RehaSpRVb – Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining

Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining (RehaSpRVb)
Sozialversicherungsrecht
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RehaSpRVb – Rahmenvereinbarung Rehabilitationssport und Funktionstraining



Ziff. 13. RehaSpRVb, Leitung des Funktionstrainings

13.1. Beim Funktionstraining kommen für die Leitung der Funktionstrainingsgruppen vor allem Physiotherapeuten und -therapeutinnen und/oder Ergotherapeuten und -therapeutinnen mit speziellen Erfahrungen und spezieller Fortbildung für den Bereich der rheumatischen Erkrankungen/Osteoporose einschließlich Wassergymnastik und Atemgymnastik und mit Kenntnissen und Erfahrungen in der psychischen und pädagogischen Führung in Betracht. Sie müssen in der Lage sein, die Leistungsfähigkeit und die darauf abzustimmenden Übungen für den einzelnen Patienten bzw. die einzelne Patientin einzuschätzen.

13.2. Die Leitung der Funktionstrainingsgruppen kann auch von anderen qualifizierten Therapeutinnen und Therapeuten, die über eine nach Ziffer 13.1 vergleichbare therapeutische Ausbildung verfügen, wahrgenommen werden oder durch Übungsleitende, die eine erforderliche Qualifikation zur Leitung von Rehabilitationssportgruppen im Bereich Orthopädie, wie sie in den Qualifikationsanforderungen Übungsleiter/-in Rehabilitationssport (vgl. Ziff. 12.) beschrieben sind, besitzen.

13.3. Auf der Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation wird ein Verzeichnis der anzuerkennenden Qualifikationsanforderungen erstellt.

13.4. Die unter Ziffer 13.1 und 13.2 aufgeführten Leitungen des Funktionstrainings haben die Teilnahme an einer von den Rehabilitationsträgern anerkannten Fort-/Zusatzausbildung für das Funktionstraining nachzuweisen.

13.5. Die erforderliche ergotherapeutische Betreuung soll, insbesondere auch im Hinblick auf die Beratung über Ausstattung und Einübung im Gebrauch von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens, gewährleistet sein. Zu beachten ist Ziff. 3..

13.6. Die für das Funktionstraining mit Kindern und Jugendlichen eingesetzten Therapeutinnen und Therapeuten müssen darüber hinaus die dafür erforderlichen psychologisch-pädagogischen Fähigkeiten besitzen und ein erweitertes Führungszeugnis in regelmäßigen Abständen von 5 Jahren nachweisen.


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