Category Image
Rundschreiben

1996 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum KSVG; Durchführung ab 1. 1. 1996 [RS 1996/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1996 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 5.2. RS 1996/01, Pflegeversicherung

(1) Die Ausführungen des Ziff. 5.1. gelten auch hinsichtlich eines privaten Pflegeversicherungsvertrages, wenn in der sozialen Pflegeversicherung Versicherungspflicht nach § 1 KSVG eintritt oder eine Familienversicherung nach § 25 SGB XI begründet wird. Da die Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung an die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung geknüpft ist (§ 20 Absatz 1 SGB XI), können die bei der PKV bestehenden Pflegeversicherungsverträge zu demselben Termin gekündigt werden.

(2) Die Versicherungspflicht beginnt unabhängig vom Wirksamwerden der Kündigung . . .


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.