Ziff. 6.4.1. RS 1996/01, Ausübung der Krankenkassenwahl durch den Künstler
(1) Die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger beginnt nach § 186 SGB V grundsätzlich mit dem Eintritt des versicherungspflichtigen Tatbestandes. Die Versicherten können demnach immer dann, wenn eine neue Mitgliedschaft aufgrund eines neuen versicherungspflichtigen Tatbestandes beginnt, vom Krankenkassenwahlrecht erneut Gebrauch machen.
(2) Wollen Künstler Mitglied ihrer bisherigen Krankenkasse bleiben, brauchen sie diese nicht neu zu wählen. Sie müssen aber dafür sorgen, dass die Künstlersozialkasse eine Mitgliedsbescheinigung dieser Krankenkasse erhält. Die Anforderung der Mitgliedsbescheinigung durch den Künstler steht der Ausübung des Krankenkassenwahlrechts gleich. . .
(4) Das Wahlrecht kann vom Versicherten bereits vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Sollte es vorkommen, dass ein Versicherter mehreren Krankenkassen gegenüber erklärt hat, deren Mitglied werden zu wollen und liegen deshalb der Künstlersozialkasse mehrere Mitgliedsbescheinigungen vor, hat die Künstlersozialkasse den Künstler bei der Krankenkasse anzumelden, die vom Versicherten benannt wird.
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