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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz

Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat (Drittelbeteiligungsgesetz - DrittelbG)
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DrittelbG – Drittelbeteiligungsgesetz



§ 12 DrittelbG, Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer

(1)1 Ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer kann vor Ablauf der Amtszeit auf Antrag eines Betriebsrats oder von mindestens 1/5 der Wahlberechtigten durch Beschluss abberufen werden. 2 Der Beschluss der Wahlberechtigten wird in allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Abstimmung gefasst; er bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. 3 Auf die Beschlussfassung findet § 2 Absatz 1 Anwendung.

(2) Absatz 1 ist für die Abberufung von Ersatzmitgliedern entsprechend anzuwenden.


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