Ziff. 3.4. RS 2020/02, Beendigung der Ausstrahlung
Eine Entsendung im Sinne der Austrahlung wird durch Ablauf der zeitlichen Begrenzung oder endgültiger Rückkehr nach Deutschland beendet. Von einer Beendigung ist ferner regelmäßig auszugehen, wenn
-der ausländische Beschäftigungsort derselbe bleibt, aber der in Deutschland ansässige Arbeitgeber gewechselt wird (Ziff. 6. — Arbeitnehmer U; vgl. Ziff. 3.4.1.) oder
-der Arbeitgeber derselbe bleibt, jedoch der Beschäftigungsort vorübergehend vom Ausland nach Deutschland verlegt wird (Ziff. 3.4.2.) oder
-eine im Voraus befristete Entsendung in eine unbefristete Auslandsbeschäftigung umgewandelt wird.
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