(1)
Zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen werden in folgenden Fällen Gutachten eingeholt: 1
-Kurzzeittherapie, wenn sie nach einer bereits abgeschlossenen ambulanten Therapie innerhalb eines Zeitraumes von 2 Jahren erneut beantragt wird (d. h. dass eine Psychotherapeutische Akutbehandlung davon nicht umfasst ist) 2 ,
-Umwandlung einer Kurzzeittherapie in eine Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 3 ,
-Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 4 ,
-auf Aufforderung der Krankenkasse bei Fortsetzung einer Langzeittherapie (Einzeltherapie oder Kombinationsbehandlung mit überwiegend Einzeltherapie) 5 .
(2) Grundsätzlich sind KZT 1 und KZT 2 nicht mehr gutachterpflichtig. Gruppentherapien und Kombinationsbehandlung mit überwiegend Gruppentherapie sind ebenfalls nicht gutachterpflichtig. Das Recht der Krankenkassen gemäß § 13 Absatz 5 PsychTh-V jederzeit ein Gutachterverfahren einzuleiten, bleibt jedoch von den oben aufgelisteten Konstellationen unberührt. 6
Registrierten Nutzenden stehen eine Reihe an kostenfreien Funktionen zur Verfügung:
Lesezeichen für die Rechtsdatenbank
Stellen Sie unseren Fachleuten Fragen zu Rechtsthemen im Expertenforum
Informationsservice zu aktuellen SV-Themen und Informationsangeboten der AOK
Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten über den Link „Einloggen“ oben rechts im Portal ein.
Wenn Sie noch nicht registriert sind, legen Sie ein kostenfreies Konto an.