Ziff. 3.5.4. RS 2022/05, Abweichen von der genehmigten Anwendungsform
Richtlinientherapien gemäß § 15 PsychTh-RL können sowohl als Einzeltherapie, Gruppentherapie oder Kombination aus Einzel- und Gruppentherapie zur Anwendung kommen. Hält eine Therapeutin oder ein Therapeut einen Wechsel des Settings für erforderlich, ist dies bei der KZT gegenüber der Krankenkasse anzuzeigen, sofern das bewilligte Stundenkontingent nicht überschritten wird. Bei einer Änderung des Settings während einer LZT ist ein gutachterpflichtiger Änderungsantrag erforderlich, sofern eine Umwandlung in Einzeltherapie oder in eine Kombinationsbehandlung mit überwiegend durchgeführter Einzeltherapie beantragt wurde. Die Krankenkasse hat den Antrag unmittelbar einem Gutachter zuzuleiten, dies sollte nach Möglichkeit der Erstgutachter sein. 1
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