Category Image
Rundschreiben

1991 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zum Rentenreformgesetz 1992 und Renten-Überleitungsgesetz; Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht sowie Hinzuverdienstgrenzen [RS 1991/01]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

1991 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. B.VI.1.1. RS 1991/01, Allgemeines

(1) Die Vorschrift des § 201 Absatz 1 Satz 1 SGB VI, wonach Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt gelten, ersetzt die bisherigen Regelungen in § 1421 RVO, § 143 AVG, § 135 RKG. Eine Beanstandung der zum unzuständigen Rentenversicherungsträgergezahlten Beiträge — wie bisher — entfällt; diese Beiträge gelten vom 1. 1. 1992 an durch gesetzliche Fiktion als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt.

(2) Die Anwendung des § 201 SGB VI ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die zum nicht zuständigen Versicherungsträger gezahlten Beiträge hinsichtlich des Bestehens der Versicherungspflicht nach § 26 Absatz 1 SGB IV nicht mehr beanstandet werden können. Sind die Rentenversicherungsbeiträge jedoch nach anderen Vorschriften geschützt (z. B. durch einen Feststellungsbescheid nach § 149 Absatz 5 SGB VI), kann § 201 SGB VI nicht mehr angewendet werden. Eine Umdeutung der gezahlten Rentenversicherungsbeiträge entfällt.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.