(1) Der Vertragszahnarzt hat nach § 87 Absatz 1a SGB V vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, in dem der Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Absatz 4 und 5 SGB V nach Art, Umfang und Kosten darzulegen sind. Im Heil- und Kostenplan sind außerdem Angaben zum Herstellungsort des Zahnersatzes zu machen. Der Heil- und Kostenplan ist von der Krankenkasse vor Beginn der Behandlung insgesamt zu prüfen. Die Krankenkasse kann den Befund, die Versorgungsnotwendigkeit und die geplante Versorgung begutachten lassen.
(2) Die Einführung der Festzuschüsse zum 1. 1. 2005 erfordern Anpassungen des Heil- und Kostenplans. Aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen in Detailfragen steht zunächst nur ein vorläufiger Heil- und Kostenplan zur Verfügung. Dieser ist als Anlage 2 beigefügt.
(3) Strittige Punkte zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung und den Spitzenverbänden der Krankenkassen sind u. a. die detaillierte Auflistung der Gebührenpositionen nach BEMA und GOZ sowie die Angabe des Steigerungsfaktors. Im Schiedsamtverfahren sollen die Dissenspunkte einer Einigung zugeführt werden; bis dahin ist der vorläufige Heil- und Kostenplan Basis für die Zahnersatzversorgung.
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