(1) Der neu eingefügte Absatz 4 räumt Versicherten einen Anspruch auf Maßnahmen der Kryokonservierung ein, wenn aufgrund einer Erkrankung und deren Behandlung mittels keimzellschädigender Therapie die Gefahr der Unfruchtbarkeit besteht und deshalb eine Kryokonservierung von Ei- oder Samenzellen oder Keimzellgewebe erforderlich erscheint, um eine zukünftige künstliche Befruchtung mithilfe dieser kryokonservierten Ei- oder Samenzellen oder des kryokonservierten Keimzellgewebes zu ermöglichen. Beim Keimzellgewebe handelt es sich um Hodengewebe des Mannes oder Ovarialgewebe der Frau. Unter Kryokonservierung versteht man das Tiefgefrieren von Körperzellen in flüssigem Stickstoff.
(2) Die zur Kryokonservierung dazugehörigen medizinischen Maßnahmen umfassen die Entnahme, Aufbereitung, Einfrieren, Lagerung und Auftauen von Ei- und Samenzellen sowie Keimzellgewebe. Die medizinischen Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Maßnahmen werden in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über ärztliche Maßnahmen zur künstlichen Befruchtung ("Richtlinien über künstliche Befruchtung") bestimmt.
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