Category Image
Rundschreiben

2022 - Rundschreiben Nr. 7

Grundsätzliche Hinweise Gesamteinkommen im Sinne der Regelungen über die Familienversicherung [RS 2022/07]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2022 - Rundschreiben Nr. 7



Ziff. 2.7. RS 2022/07, Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden

Bei der Feststellung des Gesamteinkommens im Rahmen des § 10 Absatz 3 SGB V bzw. § 25 Absatz 3 SGB XI sind aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, einkommensmindernd zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 29. 7. 2003 — B 12 KR 16/02 R —, USK 2003-18). Zwar gilt vom Wortlaut und der Systematik des SGB V her die Entscheidung des Gesetzgebers, mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschläge unberücksichtigt zu lassen, unmittelbar nur für die Frage der Versicherungsfreiheit nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz SGB V; eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Absatz 3 SGB V gebietet es jedoch, derartige Zuschläge auch im Rahmen der Familienversicherung einkommensmindernd zu berücksichtigen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bremen/Bremerhaven
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.